Artikel 1 - Name und Sitz

Art. 1 Abs. I

Unter dem Namen «Verein SuperSummer» besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht solange bis der letzte Spassvogel im Lande seiner hedonistisch-utilitaristischen Lebensführung abgeschworen hat.

Art. 1 Abs. II

Der Verein hat seinen Sitz in 8400, Winterthur, in jedem Fall nahe der Bar.

Artikel 2 - Ziel und Zweck

Art. 2 Abs. I

Der Verein fördert kulturelle Zwecke.

Art. 2 Abs. II

Das Ziel des Vereins besteht darin, gemeinschaftliche Aktivitäten zu fördern. Dies bezieht sich insbesondere auf Freizeitaktivitäten.

Art. 2 Abs. III

Das Ziel des Vereins besteht darin, eine Plattform zu schaffen, auf der soziale Kontakte auf niederschwellige Art und Weise geknüpft und gepflegt werden können.

Art. 2 Abs. IV

Der Verein soll bezwecken, dass sich Menschen in eine Gemeinschaft integrieren, und diese partizipativ mitgestalten können.

Artikel 3 - Politische und religiöse Unabhängigkeit

Art. 3 Abs. I

Zum Verein soll Menschen unabhängig von politischen, religiösen und ethnischen Hintergründen der Zugang gewährt werden.

Art. 3 Abs. II

Der Verein entsagt sich politischer oder religiöser Zugehörigkeit und ist somit neutral.

Art. 3 Abs. III

Diskussionen und Handlungen zu den vorhergenannten Themen, welche die Grenzen von gesellschaftlichen Normen überschreiten, sind zu unterlassen.

Artikel 4 - Mitgliedschaft

Art. 4 Abs. I

Natürliche und juristische Personen, welche Ziel und Zweck des Vereins anerkennen und das Aufnahmeverfahren absolvieren, können Mitglied des Vereins werden.

Art. 4 Abs. II

Für Minderjährige wird das schriftliche Einverständnis der Erziehungsberechtigten benötigt.

Art. 4 Abs. III

Der Antrag zur Mitgliedschaft wird in Form von Bier und dem Anstossen mit dem Vorstand eingereicht. Ein Antrag zur Mitgliedschaft kann gestellt werden, sobald mindestens einmal an einer Aktivität teilgenommen wurde, sodass der Vorstand die Möglichkeit hatte, den Antragstellenden kennenzulernen.

Art. 4 Abs. IV

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und teilt diese auf dem üblichen Kommunikationsweg mit.

Art. 4 Abs. V

Findet sich der Vorstand nicht in einer Mehrheitsentscheidung, so wird der Antragssteller berechtigt einen Bierathlethen, nachfolgend Champion genannt, zu bestimmen. Der Champion tritt in Vertretung für den Antragstellenden an und hat in einem Trinkspiel anzutreten. Kann der Champion dieses Trinkspiel für sich entscheiden, so wird dem Antrag stattgegeben.

Art. 4 Abs. VI

Wiedererwägungsgesuche können frühestens nach 30 Minuten Wartezeit gestellt werden.

Artikel 5 - Organe

Art. 5 Abs. I - a) Versammlungen

Jährlich wird eine Generalversammlung einberufen. Nach Möglichkeit werden dabei die Kosten für Getränke von der Vereinskasse übernommen. Ausserordentliche Versammlungen können vom Vorstand einberufen werden.

Art. 5 Abs. II - b) Vorstand

Der Vorstand konstituiert sich selbst.

Art. 5 Abs. III

Der Vorstand setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen. Folgende Ämter können kumulativ besetzt werden:

Präsident

Führung von Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen, Vorlegen des Jahresberichts an der Hauptversammlung, initiieren von Projekten, Vermittlung bei Streitigkeiten.

Aktuar

Protokollieren der Hauptversammlungen, Führen der Mitgliederlisten.

Vizepräsident

Stellvertreter des Präsidenten.

Kassier

Erstellen vom Jahresbudget, Einziehen der Jahresbeiträge, Verwaltung von Finanzen.

Öffentlichkeitsarbeit/Kommunikation

Erstellen und Umsetzen eines Kommunikationskonzeptes, Koordination der Medienarbeit, Pflege der Vereinswebsite.

Art. 5 Abs. IV

Die Vorstandsmitglieder in der Funktion des Kassiers als auch des Präsidenten haben die finanzielle Vollmacht. Sie sind in der Lage im Namen des Vereins Bankgeschäfte zu tätigen.

Art. 5 Abs. V

Alle Vorstandsmitglieder sind mit Ihrer Einzelunterschrift berechtigt im Namen des Vereins Verträge abzuschliessen.

Art. 5 Abs. VI

Wenn die vorgesehenen Ämter vakant sind, können die damit verbundenen Aufgaben von den restlichen Vorstandsmitgliedern provisorisch übernommen werden. Vakante Ämter können vom Vorstand vergeben und publiziert werden.

Art. 5 Abs. VII

Das Vorstandsmitglied welche die Position eines Kassier innehält kann den Anspruch auf ein jährliches Entgelt von 100 CHF geltend machen um den zusätzlichen Aufwand zu entlöhnen.

Artikel 6 - Vereinsvermögen, Revisionspflicht

Art. 6 Abs. I

Das Vereinsvermögen generiert sich durch folgende Positionen:

  • Vereinsbeiträge

  • Überschuss von kostenpflichtigen Aktivitäten

  • Spenden

  • Erlös von gewinnbringenden Gemeinschaftsaktivitäten

Art. 6 Abs. II

Das Vereinsvermögen soll einen Saldostand von CHF 3000.- nicht überschreiten. Ist dies der Fall, müssen die Gelder in die Aktivitäten des Vereins investiert werden.

Art. 6 Abs. III

Der Verein ist nicht revisionspflichtig laut Art. 69 b ZGB.

Artikel 7 - Haftung und Versicherung

Art. 7 Abs. I

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine Persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 7 Abs. II

Versicherung ist bei Vereinsaktivitäten generell Sache der Teilnehmer.

Artikel 8 - Statutenänderungen und Auflösung

Art. 8 Abs. I

Die Statuten können jeweils an den Mitgliederversammlungen durch Abstimmung geändert werden. Für eine Änderung ist das absolute Mehr notwendig. (Enthaltungen werden nicht mitgezählt).

Art. 8 Abs. II

Der Verein kann durch Abstimmung an den Mitgliederversammlungen aufgelöst werden. Für eine Auflösung des Vereins ist eine 3⁄4 Mehrheit notwendig. (Enthaltungen werden nicht mitgezählt). Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Steuerbefreite Organisation, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

Artikel 9 - Organisation von Events

Art. 9 Abs. l

Ein Organisator eines Events wird folgend Affenhäuptling genannt.

Art. 9 Abs. II

Die anderen Mitglieder werden als Affen, respeltive im Kollektiv als Affenbande, bezeichnet.

Art. 9 Abs. III

Der Affenhäuptling bestimmt während seinem Event eine Methode, wie der nächste Affenhäuptling auserkoren wird.

Art. 9 Abs. IV

Der frisch ernannte Affenhäuptling hat grundsätzlich 3 Monate Zeit, den nächsten Event durchzuführen.

Art. 9 Abs. V

Sollter der frisch ernannte Affenhäuptling grössere Pläne haben, kann er einen anderen Affen auswählen, der den nächsten Event organisiert, um seine Vorbereitungszeit auf 6 Monate zu verlängern.